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   BGH, 12.03.2009 - Xa ZR 158/04   

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https://dejure.org/2009,4198
BGH, 12.03.2009 - Xa ZR 158/04 (https://dejure.org/2009,4198)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - Xa ZR 158/04 (https://dejure.org/2009,4198)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - Xa ZR 158/04 (https://dejure.org/2009,4198)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Erweiterung des Schutzbereichs eines Streitpatents; Auswirkungen einer Offenbarung bezüglich einer bestimmten Ausführungsform einer Vorrichtung

  • kanzlei.biz

    Crimpwerkzeuge

  • Judicialis

    EPÜ Art. 54; ; EPÜ Art. 56

  • kanzlei.biz

    Crimpwerkzeuge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 54; EPÜ Art. 56
    Voraussetzungen einer Erweiterung des Schutzbereichs eines Streitpatents; Auswirkungen einer Offenbarung bezüglich einer bestimmten Ausführungsform einer Vorrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Patentanspruch über die Ursprungsoffenbarung hinaus?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2009, 835
  • GRUR Int. 2009, 863
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - Xa ZR 158/04
    Dass nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorrichtung ausführbar offenbart ist, besagt noch nichts darüber, ob ein beschränkter Patentanspruch, der nicht auf eine solche Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinausgeht (Fortführung von BGH, Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt daraus aber nicht, dass sich der Patentanspruch auf eine solche Ausgestaltung zu beschränken hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II).

  • BGH, 13.01.2004 - X ZR 212/02

    Vertagung des Verfahrens vor den Patentgerichten zur Gewährung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - Xa ZR 158/04
    Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Patentgericht zurückverwiesen (Urt. v. 13.1.2004 - X ZR 212/02, GRUR 2004, 354 - Crimpwerkzeug).
  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug IV

    Die dagegen eingelegte Berufung der Nichtigkeitsklägerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. März 2009 zurückgewiesen (Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 - Crimpwerkzeug II).

    Dieses Verständnis der patentgemäßen Lehre entspricht der vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Auslegung von Patentanspruch 1 (vgl. Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 Rn. 18 - Crimpwerkzeug II).

    Eine solche Anordnung der Druckplatte (15) unterhalb der ersten Verstellscheibe (13) ist zwar Gegenstand der im Patent zeichnerisch dargestellten Ausführungsform in Figur 14. Daraus folgt indes nicht, dass sich der Patentanspruch auf eine solche Ausgestaltung zu beschränken hätte (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 Rn. 21 - Crimpwerkzeug II).

    Dass die hinsichtlich der Lage einschränkende Formulierung aus Unteranspruch 4 nicht in den Hauptanspruch übernommen wurde, führt entgegen der Revision im Übrigen auch nicht dazu, dass das Klagepatent unzulässig erweitert wäre (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 Rn. 20 ff. - Crimpwerkzeug II).

    Dies führt zu einer gleichbleibenden Verformung des Gesamtsystems, bei der die Vorteile der zentrischen Krafteinleitung durch die aufeinanderliegenden Ringflächen erhalten bleiben (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR 154/08, GRUR 2009, 835 Rn. 31 - Crimpwerkzeug II).

  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug III

    Nachdem der Xa Zivilsenat mit Urteil vom 12. März 2009 über die erhobene Nichtigkeitsklage rechtkräftig entschieden hatte (Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 - Crimpwerkzeug II), machen die Kläger geltend, die Revision sei nun schon deshalb zuzulassen, weil ein Widerspruch zwischen den Beurteilungen des Patents im Nichtigkeits- und im Verletzungsprozess vorliege.

    Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weist dazu gemäß der Merkmalsgliederung nach dem Urteil des Xa Zivilsenats vom 12. März 2009 u.a. folgendes Merkmal 4 auf (vgl. GRUR 2009, 835 Tz. 17 - Crimpwerkzeug II):.

    Denn nur durch die Abstützung der Druckplatte an den Ringflächen der Verstellscheibe mittels relativ kleiner Druckflächen ("Auflagepunkte") würden eine zentrierte und stabile Ausgestaltung der Verstelleinrichtung und eine sichere und genaue Höheneinstellung erreicht (vgl. GRUR 2009, 835 Tz. 31 - Crimpwerkzeug II).

  • BGH, 30.08.2010 - X ZR 193/03

    Patentverletzungsverfahren: Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der

    Mit Urteil vom 12. März 2009 hat der Xa-Zivilsenat über die Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden (Xa ZR 158/04, GRUR 2009, 835 - Crimpwerkzeug II).
  • OLG München, 27.09.2012 - PatA-Z 1/12

    Befähigung für den Beruf des Patentanwalts: Auslegung des Begriffs der

    (2) In vielen Bereichen entspricht die technische Befähigung des Durchschnittsfachmanns (zumindest) dem Niveau einer - auf die praktische Anwendung technischen Wissens bezogenen - Fachhochschulausbildung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24. Mai 2012 - X ZRR 119/10, juris, Tz. 32; GRUR 2010, 322 - Sektionaltor Tz. 38; GRUR 2009, 835 - Crimpwerkzeug II Tz. 26; GRUR 2008, 887 - Momentanpol II Tz. 9; GRUR 2006, 930 - Mikrotom Tz. 19; GRUR 2005, 749 [751] - Aufzeichnungsträger ; GRUR 2001, 819 [820] - Schalungselement ).
  • BGH, 19.04.2011 - X ZR 144/07

    Teilweise Nichtigerklärung des deutschen Patents 199 27 698 für Mehrgangnaben an

    Allein der Umstand, dass wie hier nur eine bestimmte Ausführungsform einer Vorrichtung ausführbar offenbart ist, besagt noch nichts darüber, ob ein Patentanspruch, der nicht auf eine solche Ausführungsform begrenzt ist, über den Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinausgeht (Senat, Urteil vom 12. März 2009 - Xa ZR 158/04, Rn. 21, GRUR 2009, 835 Crimpwerkzeug II; Urteil vom 16. Oktober 2007 X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Sammelhefter II).
  • BPatG, 27.11.2012 - 1 Ni 15/11

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Soweit in allen Hilfsanträgen die Packs "in Form von Behältern, Behältergruppen oder Flaschengruppen" vorliegen sollen, führt dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Flaschengruppen nur im Zusammenhang mit einer "Schrumpffolie" offenbart sind (Abs. 0016), zu keiner unzulässigen Erweiterung, da ein Stapeln von Flaschengruppen ohne Schrumpffolie oder sonstige Umverpackung praktisch unmöglich ist und ein beschränkter Anspruch, der nicht auf diese offenbarte Ausführungsform begrenzt ist, nicht darüber hinausgehen muss (BGH, Urt. v. 12.03.09 - Crimpwerkzeug II, GRUR 2009, 835).
  • BPatG, 29.11.2011 - 3 Ni 44/08

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Basis für eine von der Beklagten so bezeichnete "Zwischenoffenbarung" der zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 1, 11 und III, wie die Beklagte unter Verweis auf BGH GRUR 2009, 835 - Crimpwerkzeug II und BGH GRUR 2008, 60 - Sammelhefter II geltend macht, können die Angaben in der Streitpatentschrift nicht bilden, nachdem eine allgemeine Offenbarung für eine bestimmte Ausführungsform - den Anolyten oder die Anode - im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung dem Streitpatent nicht zu entnehmen ist.
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